BFSG: Muss meine Website barrierefrei sein?

Wer betroffen ist, was gilt und wie Sie starten.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – und damit für viele Unternehmen eine verbindliche BFSG Website-Pflicht. Digitale Barrierefreiheit ist heute nicht nur gesetzliche Verpflichtung, sondern auch klarer Wettbewerbsvorteil und Ausdruck gesellschaftlicher Verantwortung Ihrer Marke.

Doch was bedeutet WCAG 2.2-Konformität? Wer ist konkret betroffen? Und wie starten Sie? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
  2. BFSG, BITV, BGG, WCAG 2.2, EN 301 549 – der Rechts- und Normen-Überblick
  3. Bin ich vom BFSG betroffen?
  4. Seit wann gilt das BFSG?
  5. Muss die gesamte Website barrierefrei sein?
  6. Achtung: Overlay-Tools sind keine Lösung
  7. Die Rolle der Erklärung zur Barrierefreiheit
  8. Wie starten Sie? Ihr Fahrplan zur barrierefreien Website
  9. Der klare Mehrwert einer barrierefreien Website

1. Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet im Kern, dass alle Menschen – auch mit Behinderungen, mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen – Ihre Website wahrnehmen, bedienen und verstehen können.

Drei Bereiche sind dafür entscheidend:

  • Design & Gestaltung – ausreichende Kontraste, lesbare Schriftgrößen, klare Strukturen.
  • Programmierung – semantisches HTML, Tastatur-Bedienbarkeit, korrekte ARIA-Auszeichnungen, kompatibel mit Screenreadern.
  • Inhalt – verständliche Sprache, aussagekräftige Alt-Texte, klare Linktexte, Untertitel für Videos.

Der internationale Standard dafür sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 in Konformitätsstufe AA – auf dieser Norm bauen sowohl BFSG als auch BITV auf.

2. BFSG, BITV, BGG, WCAG 2.2, EN 301 549 – der Rechts- und Normen-Überblick

Die Begriffe werden oft durcheinandergeworfen. Hier eine kompakte Einordnung:

KürzelWas es istWen es betrifft
BGGBehindertengleichstellungsgesetz (2002)Bundesbehörden, Grundlage für BITV
BITV 2.0Barrierefreie-Informationstechnik-VerordnungÖffentliche Stellen des Bundes
BFSGBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (Umsetzung des European Accessibility Act)Privatwirtschaft, B2C
WCAG 2.2 AAWeb Content Accessibility Guidelines, Stufe AAWeltweiter Standard, technische Grundlage
EN 301 549Europäische Norm für digitale BarrierefreiheitEU-weit, basiert auf WCAG 2.2, konkrete Prüfgrundlage

Kurzformel: Wer BFSG- oder BITV-konform sein muss, prüft sich nach EN 301 549, die wiederum WCAG 2.2 AA referenziert.

3. Bin ich vom BFSG betroffen?

Das BFSG gilt für die Privatwirtschaft und ist verpflichtend für B2C-Unternehmen, wenn diese beide Kriterien erfüllen:

  • Größe: mehr als 10 Mitarbeiter oder mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz.
  • Geschäftsverkehr: Nutzer können auf Ihrer Website Waren kaufen (Onlineshop) oder Verträge anbahnen bzw. schließen.

Schon einfache Interaktionen – z. B. Newsletter-Anmeldungen, Kontaktformulare als Vertragsanbahnung oder Buchungsstrecken – können in den Anwendungsbereich fallen.

Für reine B2B-Angebote besteht aktuell keine Pflicht aus dem BFSG. Achtung: Ausschreibungen großer Auftraggeber verlangen Barrierefreiheit aber zunehmend vertraglich – ein faktischer Druck entsteht auch ohne Gesetz.

4. Seit wann gilt das BFSG?

Stichtag war der 28. Juni 2025. Seitdem müssen betroffene Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für Bestandsverträge und bestimmte Selbstbedienungsterminals existieren Übergangsfristen bis längstens 28. Juni 2030. Neue Websites, neue Onlineshops und neue digitale Services müssen aber bereits heute den Anforderungen entsprechen.

Wer noch nicht handelt, ist also nicht „im Plan" – er ist bereits in der Pflicht.

5. Muss die gesamte Website barrierefrei sein?

Nein. Laut BFSG müssen die Teile barrierefrei sein, die zum betroffenen digitalen Geschäftsverkehr oder zum Vertragsabschluss gehören.

Bei einem typischen Onlineshop sind das z. B.:

  • Startseite, Kategorieseite, Produktseite
  • Warenkorb und der gesamte Checkout-Prozess
  • Rechtliche Seiten: AGB, Impressum, Datenschutz
  • Kontakt- und Service-Formulare

Praxis-Tipp: Der Aufwand für eine saubere Trennung „barrierefrei vs. nicht barrierefrei" ist oft höher als die Mehrarbeit, gleich die ganze Website auf WCAG 2.2 AA zu heben – inklusive SEO-Vorteilen.

6. Achtung: Overlay-Tools sind keine Lösung

Barrierefreiheits-Overlays von Drittanbietern (sogenannte „Accessibility Widgets") können tiefgreifende, strukturelle Probleme im Code nicht beheben und schaffen oft sogar neue Barrieren.

Als Seitenbetreiber haften Sie immer selbst für das, was Sie auf Ihrer Website einbauen. Verlassen Sie sich nicht auf Tools, die nur oberflächlich helfen und Sie nicht vor möglichen Geldstrafen schützen. Marktüberwachungsbehörden, Verbände und einzelne Nutzer können Beschwerden einreichen.

7. Die Rolle der Erklärung zur Barrierefreiheit

Betroffene Unternehmen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website veröffentlichen. Sie beschreibt den Zustand der digitalen Barrierefreiheit und gibt Nutzern einen Feedback-Kanal.

Wichtig für die Privatwirtschaft: Im Gegensatz zu öffentlichen Stellen sollten Sie in Ihrer Erklärung keine noch vorhandenen Barrieren detailliert auflisten. Eine konstruktive, lösungsorientierte Formulierung schützt Sie vor unnötigem Angriffspunkt durch Wettbewerber oder Behörden.

8. Wie starten Sie? Ihr Fahrplan zur barrierefreien Website

Der pragmatische Weg in drei Stufen:

  1. Audit & Bestandsaufnahme – Automatisierte Tests (z. B. axe, Lighthouse) plus manueller WCAG-2.2-AA-Review. Das Ergebnis: ein priorisierter Backlog mit „Risiko-vs.-Aufwand"-Matrix.
  2. Quick Wins umsetzen – Kontraste, Alt-Texte, semantische Heading-Struktur, Tastatur-Navigation, Formular-Labels. Diese Maßnahmen heben den Score oft um 30–50 % in wenigen Tagen.
  3. Strukturelle Maßnahmen – Komponenten-Bibliothek auf Barrierefreiheit prüfen, Custom-Widgets refaktorieren, Tests in CI/CD verankern, Redaktions-Guidelines schulen.

In Drupal-Projekten ist die Hebelwirkung besonders gut: ein zentrales Design-System macht Barrierefreiheit zur Komponenten-Eigenschaft – nicht zum manuellen Prüfthema pro Seite.

9. Der klare Mehrwert einer barrierefreien Website

Die Kosten der Anpassung sind überschaubar – die Vorteile sind groß:

  • Neue Zielgruppen: rund 20 % der Bevölkerung können nicht-barrierefreie Seiten kaum nutzen.
  • Stärkung der Marke: bis zu 77 % der Verbraucher achten auf gesellschaftliches Engagement von Unternehmen.
  • Besseres SEO: semantisches HTML, klare Strukturen und Alt-Texte verbessern automatisch Ranking-Signale.
  • Risiko-Minimierung: Geldbußen von bis zu 100.000 € durch Marktüberwachungsbehörden werden vermieden.
  • Support-Reduktion: verständliche, barrierefreie Seiten erzeugen weniger Rückfragen.
  • USP im Wettbewerb: Barrierefreiheit ist in vielen Branchen noch immer ein Differenzierungs-Merkmal.

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